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Satzung  

Satzung der "Association des Ressortissants Sénégalais de Freiburg i.Br. e.V."                                                                                                                                                                                                               §1 Allgemeines

 1.1              Der Verein führt als senegalesische Gemeinschaftsvereinigung den Namen „Association des ressortissants sénégalais de Freiburg i. Breisgau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Association des ressortissants sénégalais de Freiburg i. Breisgau e.V.“.

1.2              Die "Association des ressortissants sénégalais de Freiburg i.Br. e.V." hat ihren Sitz in Freiburg.

1.3              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4              Der Verein kann eine Partnerschaft mit anderen senegalesischen Vereinen eingehen.

1.5              Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern sie nicht zur Maßgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

1.6              Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.

1.7              Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in der Satzung vorgegebenen Zwecke verwendet werden.

1.8              Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

2.1       Die Förderung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder. Der Verein kann auch anderen Senegalesen in Form einer finanziellen Unterstützung in unverschuldeten Notfällen helfen. Die Zahlung der Unterstützung bedarf in jedem Falle eines Beschlusses des Vorstandes.

2.2       Die Förderung des Verständnisses für die Fragen Senegals in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gedankens der Völkerverständigung. Der Verein tritt für die Aufrechterhaltung, Pflege und Stärkung der vielfältigen gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal ein.

2.3       Organisation kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

 

§3 Mitgliedschaft

 

Der Verein kann folgende Mitglieder haben:

3.1       Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind, diese durch aktive Arbeit im Verein zu fördern. Sie wohnen in der Region von Freiburg i. Breisgau und bezahlen ihren Mitgliedsbeitrag.

3.2       Teilnehmende Mitglieder:

Teilnehmende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche nicht die senegalesische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie erkennen die Ziele des Vereins an und sind bereit, diese durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zu fördern. Sie können an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen.

3.3       Korrespondierende Mitglieder:

Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche nicht in der Region von Freiburg i. Breisgau wohnen. Sie erkennen die Ziele des Vereins an und sind bereit, diese durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zu fördern. Sie können an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen.

3.4 F    ördernde Mitglieder:

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins anerkennen, den Verein durch Zuwendungen, Beitragszahlungen oder sonstige Leistungen unterstützen und an seinen Aktivitäten teilhaben möchten.

 

3.5       Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen.

 

3.6       Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den oben genannten Zielen des Vereins bekennt. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

3.7       Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.

 

3.8       Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt Schriftlich nach einer Versammlung und Beschlußfassung durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Ziele und Zwecke des Vereins verstößt.

 

3.9       Der Verein erhält von seinen Mitgliedern einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 5 Euro. Der Vorstand entscheidet über die Art und Weise der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge. Die Ehrenmitglieder und die fördernden Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

 

3.10     Der Verein stellt seinen Mitgliedern einen Mitgliedsausweis aus. Der finanzielle Beitrag zum Erhalt eines Mitgliedsausweises wird bei der ersten Generalversammlung festgelegt. Diese Karte bestätigt die Mitgliedschaft.

 

3.11     Für jedes neue Mitglied, welches zu einem späteren Zeitpunkt beitritt, entscheidet der Vorstand über die Höhe des Beitrags zum Erhalt des Mitgliedsausweises.

 

§4 Die Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

4.1       die Mitgliederversammlung

4.2       der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

5.1       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern gemäß § 3 zusammen.

 

5.2       Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie muß zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigsten 14 Tagen schriftlich zusammen mit dem Protokoll der letzten Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem Tag, Ort, Zeit und die gefaßten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

5.3       Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

5.4       Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig Wahl durch AkKlamationen beschließt.

 

§6 Der Vorstand

 

6.1       Der Vorstand des Vereins besteht aus:

6.1.1    dem Vorsitzenden

6.1.2    dem Geschäftsführer

6.1.3    dem Schatzmeister

 

6.2       Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung – erstmals von der Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

6.3       Die Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein gemäß § 26 BGB. In den erweiterten Vorstand können bis zu vier weitere Personen berufen werden, welche sich mit Fragen der Organisation beschäftigen.

 

6.4       Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, wenn eine entsprechender Auftrag vom gesamten Vorstand gegeben wurde.

 

 

§7 Schlußbestimmungen

 

§7.1     Die Auflösung der Verein “Associations des ressortissants sénégalais de Freiburg i. Breisgau e.V. „ kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß über die Auflösung bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

7.2       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§8

Diese von der Gründungsmitgliederversammlung am 18/10/03   in Freiburg i. Breisgau beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft.

 

 

 

Der Versammlungsleiter                                                                  Der Protokollführer