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Satzung
  

Satzung der

"Association des Ressortissants Sénégalais de Freiburg i.Br. e.V."

                                                                     §1 Allgemeines

 1.1         Der Verein führt als senegalesische Gemeinschaftsvereinigung den Namen „Association des    Ressortissants Sénégalais de Freiburg i. Breisgau“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Association des Ressortissants Sénégalais de Freiburg i. Breisgau e.V.“.

 1.2         Die „Association des Ressortissants Sénégalais de Freiburg i. Breisgau e.V.“ hat seinen Sitz in Freiburg.

 1.3         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 1.4         Der Verein kann eine Partnerschaft mit anderen senegalesischen Vereinen eingehen.

 1.5         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern sie nicht zur Maßgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung notwendigen Rücklagen zugeführt werden müssen. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet.

 1.6         Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Ziele.

 1.7         Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgegebenen Zwecke verwendet werden.

 1.8         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 1.9         Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

                                                         §2  Zweck des Vereins

 2.1      Die Förderung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder. Der Verein kann auch anderen Senegalesen und Menschen anderer Nationalität in unverschuldeten Notfällen finanziell helfen. Der Verein kann im Todesfall eines Mitgliedes auch seinen Kindern unter 18 Jahren bei Bedarf finanziell helfen.

 2.2      Die Förderung des Verständnisses für die Fragen Senegals in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Gedankens der Völkerverständigung. Der Verein tritt für die Aufrechterhaltung, Pflege und Stärkung der vielfältigen gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal ein.

 2.3      Organisation kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

 2.4      Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.

 2.5      Aufbau und/oder Unterstützung von Projekten in Senegal

                                                             §3 Mitgliedschaft

 3.1      Der Verein hat folgende Mitglieder:

             -  Aktive und passive Vollmitglieder

             -   Ehrenmitglieder

 3.2      Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den oben genannten Zielen des Vereins bekennt. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 3.3      Ehrenmitglieder:  Ehrenmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrecht, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen.

 3.4      Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen.

 3.5      Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich nach Beschlussfassung durch den Vorstand. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es gegen die Ziele und Zwecke des Vereins verstößt.

 3.6      Von den Vollmitgliedern können Beiträge erhoben werden.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 3.7      Der Verein stellt seinen Mitgliedern nach Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrages ein Mitgliedsausweis   aus, der die Mitgliedschaft      bestätigt.  

                                                          §4   Die Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

 4.1      die Mitgliederversammlung

 4.2      der Vorstand

                                                            §5  Mitgliederversammlung

 5.1      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern gemäß § 3 zusammen.

 5.2      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von wenigsten 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in welchem Tag, Ort, Zeit und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 5.3      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

5.4      Wahlen erfolgen geheim, falls nicht die Versammlung einstimmig Wahl durch Akklamationen beschließt.

                                                               § 6 Der Vorstand

 6.1      Der Vorstand des Vereins besteht aus:

6.1.1   dem Vorsitzenden

6.1.2   dem Geschäftsführer

6.1.3   dem Schatzmeister

 6.2      Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung – erstmals von der Gründungsversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 6.3      Die Vorstandsmitglieder repräsentieren den Verein gemäß § 26 BGB. In den erweiterten Vorstand können bis zu vier weitere Personen berufen werden, welche sich mit Fragen der Organisation beschäftigen.

 6.4      Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, wenn eine entsprechender Auftrag vom gesamten Vorstand gegeben wurde.

                                                                      § 7 Schlußbestimmungen

 7.1      Die Auflösung der Verein “Associations des ressortissants sénégalais de Freiburg i. Breisgau e.V. „ kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 7.2      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

                                                                         § 8

 Diese von der Gründungsmitgliederversammlung am 18/10/03   in Freiburg i. Breisgau beschlossene Satzung tritt sofort in Kraft.